Schutzzweck der Amtspflicht
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.
„Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird“.
Der Kläger verlangte von dem beklagten Bundesland Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, die er dem im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens vorwarf.
Der Kläger betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von ca. 255.000,- €. Er hatte die Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken des Schuldners beantragt. Weiterhin stellte er einen Insolvenzantrag. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auch von einem vorrangigen Gläubiger wegen dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von ca. 355.000,- € betrieben. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unternommenen Versuche, die Immobilien freihändig zu veräußern, blieben fruchtlos. Darauf erklärte der Insolvenzverwalter deren Freigabe. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts ordnete die Zwangsversteigerung der Grundstücke und die Einholung eines Gutachtens über die Verkehrswerte der Liegenschaften an. Die Werte wurden festgesetzt. Zugleich beraumte der Rechtspfleger die Versteigerung an. Der Wertfestsetzungsbeschluss wurde dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner zugestellt. Im Versteigerungstermin konnte für die Grundstücke ein Gesamterlös von umgerechnet gut 715.000,- € erzielt werden. Die Zuschlagsbeschlüsse wurden jedoch auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde einer Gläubigerin wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, der Wertfestsetzungsbeschluss sei nicht rechtskräftig geworden, weil er dem Schuldner nicht, wie es nach der Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter erforderlich gewesen wäre, selbst zugestellt worden sei. Die mangelnde Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses stelle einen Zuschlagsversagungsgrund dar.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: