Vergleich bei Zwangsversteigerung
Lesezeit: 1 Minute
(ip/pp) Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vereinbarung, die Grundstückseigentümer Veräußerung verbietet, auch wirksam sei, wenn sie nicht primär Gläubigerrechte stärkt. Und dem entsprachen die Hamburger Richter: Wenn der Sinn und Zweck einer Vergleichsvereinbarung in erster Linie darin liegt, dem Eigentümer bei seinen Schwierigkeiten in Bezug auf die Finanzierung des Grundbesitzes zu helfen, ist dies nach deren Urteil zulässig. Im konkreten Fall erhielt der Gläubiger mit dem Vergleich die Möglichkeit, die bewusste Immobilie freihändig zu veräußern, über den Verkaufserlös zu verfügen und im Gegenzug alle Belastungen des Eigentümers aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zu übernehmen, mit dem dieser die Immobilie erworben hatte.
Hanseatisches OLG, Az.: 10 U 57/07