Vollstreckung bei Sicherungsabrede
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(IP) Hinsichtlich der Voraussetzungen der Androhung der Vollstreckung bei Bestehen einer Sicherungsabrede hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist“.
Im Grundbuch waren die Beteiligten als Miteigentümer von Grundbesitz zu je halben Bruchteilen eingetragen. Dann beantragte eine weitere Beteiligte, ein Kreditinstitut, die Eintragung einer Zwangshypothek über 35.000 € am Hälfteanteil eines der Beteiligten. Sie legte eine ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vor, in der u.a. eine Unterwerfung des betreffenden Beteiligten unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer anderen Angelegenheit dokumentiert war.
Das Grundbuchamt trug demzufolge eine betreffende Zwangshypothek ein. Gegen die Eintragung wandten sich die Beteiligten mit Beschwerde, mit der sie beantragten, die Zwangshypothek wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen zu löschen. Vor Vollstreckungsbeginn seien nur die Bestellungsurkunde, nicht aber die in Bezug genommene Vollmachtsurkunde, mithin nicht der vollständige Vollstreckungstitel zugestellt worden. Außerdem dürfe der Erfolg einer mit der Beteiligten wegen erheblicher Bedenken gegen den Titel gestützten Auseinandersetzung nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unterlaufen werden. Das Grundbuchamt trug darauf einen Widerspruch gegen die Zwangshypothek ein und stellte fest, dass der zur Eintragung des Amtswiderspruchs führende Zustellungsmangel grundsätzlich durch Nachholung heilbar sei.
Darauf hatte die weitere Beteiligte die Löschung des Amtswiderspruchs beantragt und dessen Löschung unter gleichzeitiger Rötung wurde eingeleitet.
Dagegen wandten sich die Beteiligten mit Beschwerde – worüber der BGH befand. Sie trugen vor, die Löschung des Widerspruchs sei aufzuheben, da dessen Eintragung zu Recht erfolgt sei. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung sei der Titel nicht vollständig zugestellt gewesen; eine Heilung durch Nachholung der Zustellung sei nicht möglich. Auch aus anderen Gründen fehle es an Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Grundschuldkapital sei nämlich nicht gekündigt worden.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: