(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, inwieweit freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher, also die Bestimmung des § 815 Abs.3 ZPO hinsichtlich möglicher Fehlzuordnungen der Zahlungen der Schuldner durch die Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung entsprechend anwendbar ist.

Im konkreten Fall betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über 820,- Euro wegen einer ärztlichen Gebührenforderung. Die Gerichtsvollzieherin pfändete daraufhin den Pkw des Klägers und nahm ihn in Gewahrsam.

Der Kläger überwies darauf am nächsten Tag der Gerichtsvollzieherin 1.500,- Euro, unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids. Diese, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 Euro auf den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Firmen in Anspruch nahmen, deren Geschäftsführer der Kläger war. Auch die Freigabe des gepfändeten Fahrzeugs unterblieb zunächst.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung durch den Beklagten, da er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvollzieherin dessen Forderung erfüllt habe. Das AG gab der Vollstreckungsabwehrklage statt.

Der BGH entschied in letzter Instanz:

“Richtig ist zwar, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung. … Zum Eintritt der Erfüllungswirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das empfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gläubiger weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Betrag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende Forderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen.”

BGH, Az.: III ZR 115/08