(IP) Mit der Aufrechnung von Grundschulden im Fall von Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof mit Leitsatz beschäftigt.

„a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.
b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.“

Der Kläger hatte ein Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. Auf dem lastete eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von gut 5.000,- €, die nach zwischenzeitlicher Befriedigung der Hypothekengläubigerin durch die vormalige Eigentümerin eingetragen geblieben- und durch den Zuschlag nicht erloschen war. So wurde ins Grundbuch eingetragen, dass dieses Recht infolge Befriedigung durch die vormalige Eigentümerin auf diese als Grundschuld übergegangen und von ihr an den Beklagten abgetreten worden sei. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor zur Zahlung des Nominalbetrags der Grundschuld nebst Zinsen aufgefordert. Der Kläger hatte daraufhin die Aufrechnung mit titulierten Forderungen einer GmbH erklärt, der Zedentin. Die waren gegen die Voreigentümerin in Höhe von knapp 15.000,- € gerichtet und waren ihm von der Zedentin abgetreten worden.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Der Beklagte nahm für den Fall seines Erfolges den Kläger widerklagend auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision wollte der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 302/16

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