(ip/pp) Hinsichtlich der Frage, wem im Insolvenzfall bei Verwertung im Mietkauf der Mehrerlös gebühre, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt zu befinden. Die Beklagte des Verfahrens machte geltend, aufgrund der fristlosen Kündigungen aller Mietkaufverträge vom 29. Juni 2006 zum Einbehalt des Mehrerlöses aus dem Verkauf von Maschinen berechtigt gewesen zu sein. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne nicht festgestellt werden, dass eine zuvor erfolgte Kündigung wirksam gewesen sei. Das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der vom Kläger vertretenen Gemeinschuldnerin war am 30. Juni 2006 eröffnet worden. Der Eingang des Eröffnungsantrags erfolgte am selben Tag. Das Kündigungsschreiben der Beklagten datiert indes bereits auf den 29. Juni 2006.

Das OLG stellte im Urteil fest: “Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die schriftliche Kündigung des "Mietkaufs (Leasingvertrag)“ vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens abgesandt worden ist, aber dem Leasingnehmer erst nach dem Eingang des Antrags bei Gericht zugeht.

2. Bei einem "Mietkauf" gebührt der Mehrerlös aus der Verwertung des Mietobjekts dem Mietkäufer, wenn alle Ansprüche des Mietverkäufers befriedigt sind und danach das Eigentum an der Sache auf den Mietkäufer übergehen sollte.

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 51/08