(IP) Hinsichtlich Vollstreckungsklauseln bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.
Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.“

Der Antragsgegner wandte sich gegen eine vom Antragsteller erwirkte Vollstreckungsklausel zu einem Zuschlagsbeschluss, mit dem der Antragsgegner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörendes Grundstück ersteigert hatte. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgte zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Diese bestand aus dem Antragsgegner, seinem Bruder und dessen Sohn, dem Antragsteller.

Nach Abschluss des auf den Zuschlag folgenden Verteilungsverfahrens stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbengemeinschaft gegen den Antragsgegner noch eine erhebliche Forderung zustünde. Darüber hatte das Amtsgericht dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilt.

Gegen die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel hatte der Antragsgegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären – was das Amtsgericht aber zurückwies. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 69/18

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