(IP) Hinsichtlich Vollstreckungsverbot bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„1. a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.
2. b) Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.
… Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.“

Der Schuldner war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ins Grundbuch dieser Einheit waren auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein Veräußerungsverbot und eine Sicherungshypothek zugunsten des Landes eingetragen worden. Auf die Klage der Gläubigerin wegen rückständiger Hausgelder und Sonderumlagen wurde der Schuldner zur Zahlung verurteilt. Dann wurden zugunsten der Gläubigerin eine Sicherungshypothek und anschließend ein Amtswiderspruch ins Grundbuch eingetragen.

Aufgrund einer Forderung hatte die Gläubigerin beantragt, die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners anzuordnen. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde war erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin weiterhin ihren Antrag.

Nach Ansicht der Vorinstanz Landgericht stand das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO geregelte Vollstreckungsverbot der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegen. Habe die Staatsanwaltschaft wie hier den Arrest in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, dürfe weder eine weitere Sicherungshypothek eingetragen noch die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet werden. Der Umstand, dass die Gläubigerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegierte Ansprüche beitreibe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 56/19

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