(ip/pp) Um ein Urteil trotz Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz ging es jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin forderte von den Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens. Die Klägerin hatte von ihrem Streithelfer, einem Insolvenzverwalter, angebliche Darlehensforderungen in Höhe von 16,5 Millionen Euro gegen die frühere Beklagte, eine GbR erworben, gegen die ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil über einen Teilbetrag von über 4.000.000,- Euro ergangen war. In dieser Höhe nahm die Klägerin nunmehr noch die Beklagten als Gesellschafter in Anspruch. Diese bestritt die vorgetragene Darlehensschuld, da die Klägerin einen unzutreffenden Anfangssaldo zugrunde gelegt und Zuflüsse aus der Verwertung von Immobilien nicht berücksichtigt habe. Zudem seien die Ansprüche verjährt.

Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte mit Beschluss per Datum eines Tages vor dem Urteil des Berufungsgerichts, der aber erst über eine Woche später zu den Verfahrensakten gelangt war, über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der BGH akzeptierte die Revision und verwies darauf, dass es ohne Bedeutung sei, ob die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits andauere. Dem stehe auch § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Prozesshandlungen betrifft, die von den Parteien im Verhältnis zum Verfahrensgegner vorzunehmen wären. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, seien trotz Unterbrechung des Verfahrens wirksam. Zudem sei ein Verfahrensantrag auch vor Beendigung einer Verfahrensunterbrechung zu beachten, wenn dieser den unterbrochenen Rechtsstreit nicht sachlich fortsetzt.

“Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war.”

BGH, Az.: XI ZR 519/07