(IP) Hinsichtlich der Verweigerung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn speziell von Zwangsversteigerung bedrohte Vermögensteile des Betroffenen zu verzeichnen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„ Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind“.

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen - der Kläger beantragte darauf die Zulassung der Berufung.

Der BGH widersprach. „Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ... eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az: AnwZ (Brfg) 31/18

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