(IP) Hinsichtlich gerichtlicher Verwaltung, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots bei Zwangsversteigerung erfolgt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„ZVG § 94
Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG.“

Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Zwangsversteigerungstermin war die Beteiligte, die mit ihren Eltern, den Vollstreckungsschuldnern das Haus bewohnte, Meistbietende geblieben. Das Versteigerungsgericht hatte ihr den Zuschlag erteilt, auf Antrag der Antragstellerin die gerichtliche Verwaltung gemäß § 94 ZVG angeordnet und den Beteiligten zu 3 als Verwalter eingesetzt. Da die Ersteherin das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht gezahlt hatte, hatte das Versteigerungsgericht den Teilungsplan derart ausgeführt, dass es die Forderung gegen die Ersteherin auf die Antragstellerin übertragen- und das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek für die übertragene Forderung an dem Grundstück ersucht hatte. Auf Antrag der Antragstellerin war die Wiederversteigerung des Grundstücks aus der Sicherungshypothek angeordnet worden.

Darauf hatte die Ersteherin zu Gunsten der Antragstellerin einen Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt und die Aufhebung der Sicherungsverwaltung beantragt. Das Amtsgericht hatte den Aufhebungsantrag jedoch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ersteherin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte sie weiterhin die Aufhebung der Sicherungsverwaltung.
Der BGH entschied ferner: „1. Nach § 94 Abs. 1 ZVG ist auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist.
2. Wann die gerichtlich angeordnete Verwaltung aufzuheben ist, regelt das Gesetz nicht. Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht ist das Verfahren durch Beschluss u. a. dann aufzuheben, wenn der Ersteher das Meistgebot durch Überweisung an das Gericht oder Hinterlegung vollständig ... oder - bei einer Teilzahlung - in einer Höhe berichtigt, die zu einer Befriedigung des Antragstellers führt“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 40/18

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